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Anmeldung & Reisebedingungen
1. Abschluß des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen
kann, bietet der Teilnehmer den Abschluß eines Reisevertrages
verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den
Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form.
2. Zahlung des Reisepreises:
Mit Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 10
% des Reisepreises pro Person, maximal jedoch Eur 180,- zu leisten,
welche auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Restzahlung darf
nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von
§ 651k Abs.3 BGB erfolgen. Sie wird fällig, wie im Einzelfall
vereinbart. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, so ist die
Restzahlung 3 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn
a) die Reise nicht mehr abgesagt werden kann und
b) dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs.3
BGB übergeben wird. Die Reiseunterlagen werden dem Teilnehmer
unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Reiseveranstalter
zugesandt oder ausgehändigt. Es wird darauf hingewiesen, dass
ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch
auf Aushändigung der Reiseunterlagen bzw. Inanspruchnahme
der Reiseleistungen besteht.
3. Stornierung:
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag
zurück, so kann der Reiseveranstalter unter Berücksichtigung
gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen
anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen folgende, pauschalierte
Rücktrittsgebühren verlangen: Siehe jeweilige Ausschreibung.
Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem keine oder geringere Kosten als die geltend
gemachte Pauschale entstanden sind.
4. Haftungsbeschränkung:
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden
die nicht Körperchäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
- soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
- soweit der Reiseveranstalter für einen, dem Reiseteilnehmer
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens einesLeistungsträgers
verantwortlich ist. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
5. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden,
Ausschlußfrist:
Die sich aus § 651d Abs.2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige
ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter dahingehend konkretisiert,
dass der Reiseteilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel
unverzüglich dem vom Reiseveranstalter eingesetzten Fahrtenleiter
anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Ansprüche des Reiseteilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn
die dem Reiseteilnehmer obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels
aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der
Reiseveranstalter bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reiseteilnehmer
bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen ohne Abhilfe
zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseteilnehmer oder seinem Beauftragten verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird.
Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung
des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich
die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651
e Abs.3 und Abs.4 BGB. Die Vorschrift des § 651j BGB bleibt
hiervon unberührt.
Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden, nach § 651g Abs.1
reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen,
wird in bezug auf den mit dem Reiseverantalter abgeschlosseen Reisevertrag
wie folgt konkretisiert:
- Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag
bzw. den vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen stehen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber
dem Reiseeranstalter geltend zu machen.
- Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter folgender Anschrift erfolgen:
Friedrichsfelder Ski-Club e.V.
Schlettstadterstr. 20
68229 Mannheim.
Die schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
- Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen
über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Reiseteilnehmer
sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist
unberührt.
6. Sonstiges:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. |









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